IR 07 Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister:innen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Die Seite wurde neu angelegt: „Antrag IR 07: Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister:innen Antragsteller*in: KV Rottweil Status: angenommen Empfehlung der Antragskommission: Annahme Sachgebiet: IR - Innen und Recht 1 Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister:innen 2 Der Landesparteitag möge beschließen: 3 Die SPD strebt die Aufnahme einer Bestimmung in die Gemeindeordnung von Baden4 Württemberg an, die eine Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister:innen[1] vorsieht. Das 5 Verfahren könnt…“ |
K Stephan verschob die Seite IR 07: Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister:innen nach IR 07 Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister:innen |
||
| (Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Antrag IR 07: Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister:innen Antragsteller*in: KV Rottweil Status: angenommen Empfehlung der Antragskommission: Annahme Sachgebiet: IR - Innen und Recht | Antrag IR 07: Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister:innen | ||
''Antragsteller*in:KV Rottweil'' | |||
''Status: angenommen'' | |||
''Empfehlung der Antragskommission: Annahme'' | |||
''Sachgebiet: IR - Innen und Recht'' | |||
Der Landesparteitag möge beschließen: Die SPD strebt die Aufnahme einer Bestimmung in die Gemeindeordnung von Baden-Württemberg an, die eine Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister:innen vorsieht. Das Verfahren könnte sich beispielsweise an den Regelungen in § 51 Abs. 7 bis 9 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) orientieren, die im Wortlaut diesem Antrag am Ende angefügt werden. | |||
Aktuelle Version vom 27. Oktober 2023, 13:49 Uhr
Antrag IR 07: Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister:innen
Antragsteller*in:KV Rottweil
Status: angenommen
Empfehlung der Antragskommission: Annahme
Sachgebiet: IR - Innen und Recht
Der Landesparteitag möge beschließen: Die SPD strebt die Aufnahme einer Bestimmung in die Gemeindeordnung von Baden-Württemberg an, die eine Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister:innen vorsieht. Das Verfahren könnte sich beispielsweise an den Regelungen in § 51 Abs. 7 bis 9 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) orientieren, die im Wortlaut diesem Antrag am Ende angefügt werden.