IR 05 Für ein menschliches Asyl- und Aufenthaltsrecht – Anspruch auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte: Unterschied zwischen den Versionen
Die Seite wurde neu angelegt: „Antrag IR 05: Für ein menschliches Asyl- und Aufenthaltsrecht – Anspruch auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte Antragsteller*in: KV Heidelberg Status: angenommen Empfehlung der Antragskommission: Annahme Sachgebiet: IR - Innen und Recht 1 Für ein menschliches Asyl- und Aufenthaltsrecht – Anspruch auf Familiennachzug für 2 subsidiär Schutzberechtigte 3 Wir fordern die Schaffung eines Anspruchs auf Familiennachzug für subsidiär 4 S…“ |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Antrag IR 05: Für ein menschliches Asyl- und Aufenthaltsrecht – Anspruch auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte Antragsteller*in: KV Heidelberg Status: angenommen Empfehlung der Antragskommission: Annahme Sachgebiet: IR - Innen und Recht | Antrag IR 05: Für ein menschliches Asyl- und Aufenthaltsrecht – Anspruch auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte | ||
''Antragsteller*in: KV Heidelberg'' | |||
''Status: angenommen'' | |||
''Empfehlung der Antragskommission: Annahme'' | |||
''Sachgebiet: IR - Innen und Recht'' | |||
Wir fordern die Schaffung eines Anspruchs auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte. Damit leisten wir einen Beitrag zu einem menschlicheren Asyl- und Aufenthaltsrecht und beenden die willkürliche Ungleichbehandlung zwischen Geflüchteten und subsidiär Schutzberechtigten. In § 36a AufenthG ist geregelt, dass Geflüchtete, die nur über subsidiären Schutz verfügen, beim Familiennachzug dem Ermessen der Behörde unterworfen sind. Außerdem können nach dieser Regelung nur 1.000 Angehörige subsidiär Schutzberechtigter pro Monat ein Visum im Rahmen des Familiennachzugs erhalten. Diese Zahl ist willkürlich und verfassungsrechtlich jedenfalls zweifelhaft. Außerdem fordern wir den Kreis der Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs einen Aufenthaltstitel erhalten können, zu erweitern. Die aktuelle Regelung sieht vor, dass ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug nur in Bezug auf Ehepartner*innen, Eltern bzw. sorgeberechtigte Personen von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten und minderjährige Kinder nachgeholt besteht (sog. Kernfamilie). Der Nachzug sonstiger Familienangehörige setzt das Vorliegen außergewöhnlicher Härte voraus und steht zudem 8 im Ermessen der Behörde. Praktisch führt dies dazu, dass der Nachzug sonstiger Familienangehöriger fast nie gelingt. Wir fordern daher, dass der Rechtsanspruch auf Familiennachzug auf den folgenden Personenkreis erweitert wird: Eltern, Großeltern, Geschwister und Kinder unabhängig ihres Alters sollen im Rahmen des Familiennachzugs einen Aufenthaltstitel erhalten müssen. Daneben müssen die Botschaften, die Ausländer*innenbehörden und die sonst zuständigen Behörden personell und infrastrukturell so ausgestattet werden, um die eingehenden Anträge zeitnah zu bearbeiten. | |||
Aktuelle Version vom 27. Oktober 2023, 13:39 Uhr
Antrag IR 05: Für ein menschliches Asyl- und Aufenthaltsrecht – Anspruch auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte
Antragsteller*in: KV Heidelberg
Status: angenommen
Empfehlung der Antragskommission: Annahme
Sachgebiet: IR - Innen und Recht
Wir fordern die Schaffung eines Anspruchs auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte. Damit leisten wir einen Beitrag zu einem menschlicheren Asyl- und Aufenthaltsrecht und beenden die willkürliche Ungleichbehandlung zwischen Geflüchteten und subsidiär Schutzberechtigten. In § 36a AufenthG ist geregelt, dass Geflüchtete, die nur über subsidiären Schutz verfügen, beim Familiennachzug dem Ermessen der Behörde unterworfen sind. Außerdem können nach dieser Regelung nur 1.000 Angehörige subsidiär Schutzberechtigter pro Monat ein Visum im Rahmen des Familiennachzugs erhalten. Diese Zahl ist willkürlich und verfassungsrechtlich jedenfalls zweifelhaft. Außerdem fordern wir den Kreis der Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs einen Aufenthaltstitel erhalten können, zu erweitern. Die aktuelle Regelung sieht vor, dass ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug nur in Bezug auf Ehepartner*innen, Eltern bzw. sorgeberechtigte Personen von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten und minderjährige Kinder nachgeholt besteht (sog. Kernfamilie). Der Nachzug sonstiger Familienangehörige setzt das Vorliegen außergewöhnlicher Härte voraus und steht zudem 8 im Ermessen der Behörde. Praktisch führt dies dazu, dass der Nachzug sonstiger Familienangehöriger fast nie gelingt. Wir fordern daher, dass der Rechtsanspruch auf Familiennachzug auf den folgenden Personenkreis erweitert wird: Eltern, Großeltern, Geschwister und Kinder unabhängig ihres Alters sollen im Rahmen des Familiennachzugs einen Aufenthaltstitel erhalten müssen. Daneben müssen die Botschaften, die Ausländer*innenbehörden und die sonst zuständigen Behörden personell und infrastrukturell so ausgestattet werden, um die eingehenden Anträge zeitnah zu bearbeiten.