Anträge ins Internet: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Landesstatut der SPD Baden-Württemberg soll §11 Absatz (5) um folgendes erweitert werden: | Im Landesstatut der SPD Baden-Württemberg soll §11 Absatz (5) um folgendes erweitert werden: | ||
„Die Anträge sind unmittelbar nach Abgabe im Internet zu veröffentlichen – inklusive der Antrags-Begründung und Eingangsdatum. Die Anträge werden mit der Stellungnahme der Antragskommission ergänzt sobald diese verfügbar ist.“ | „Die Anträge sind unmittelbar nach Abgabe im Internet zu veröffentlichen – inklusive der Antrags-Begründung und Eingangsdatum. Die Anträge werden mit der Stellungnahme der Antragskommission ergänzt sobald diese verfügbar ist.“ | ||
Aktuelle Version vom 31. Oktober 2023, 12:24 Uhr
Anträge ins Internet
Beschlossen auf dem Landesparteitag der SPD BW am 29. September 2012 in Wiesloch
Anträge ins Internet
Im Landesstatut der SPD Baden-Württemberg soll §11 Absatz (5) um folgendes erweitert werden:
„Die Anträge sind unmittelbar nach Abgabe im Internet zu veröffentlichen – inklusive der Antrags-Begründung und Eingangsdatum. Die Anträge werden mit der Stellungnahme der Antragskommission ergänzt sobald diese verfügbar ist.“