Schulungen für polizeiliches und juristisches Personal in Bezug auf den Umgang mit traumatisierten Personen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus RotesNetz Baden-Württemberg
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die Seite wurde neu angelegt: „Der Antrag wurde vom KV Tübingen gestellt. == Text == '''Forderungen:''' 1. Ziel muss es sein, dass für diese Fälle sensibilisiertes polizeiliches und juristisches Personal kein Glücksfall für die jeweils Betroffenen ist, sondern zum allgemeinen Standard wird. Deshalb fordern wir: 2. Verpflichtende Schulungen für RichterInnen, SchöffInnen, GerichtshelferInnen und PolizeibeamtInnen, die über die Charakteristika von Traumata und ihre Folgen aufkl…“
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Der Antrag wurde vom KV Tübingen gestellt.
'''Gremium:''' Landesparteitag
 
'''Sitzung:''' Landesparteitag Freiburg 2020
 
'''Bezeichnung:''' IR 4
 
'''Antragsteller:''' KV Tübingen
 
'''Empfehlung:''' Annahme
 
'''Beschluss:''' Annahme


== Text ==
== Text ==
Zeile 15: Zeile 25:


6. Auch im juristischen Vorbereitungsdienst ist der Opferschutz bislang nicht gesetzlich verankert. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Stoffpläne für die Lehrveranstaltungen in den Arbeitsgemeinschaften des juristischen Vorbereitungsdienstes für RechtsreferendarInnen trifft derzeit keine Regelungen in dem Sinne, dass Viktimologie in den Arbeitsgemeinschaften thematisiert wird. Dieser Verwaltungsvorschrift sollten dieselben Vorschriften hinzugefügt werden, wie bereits unter Forderung V. Diese sollten in der Strafstation Pflichtstoff werden und Gegenstand einer mindestens dreistündigen Veranstaltung sein.
6. Auch im juristischen Vorbereitungsdienst ist der Opferschutz bislang nicht gesetzlich verankert. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Stoffpläne für die Lehrveranstaltungen in den Arbeitsgemeinschaften des juristischen Vorbereitungsdienstes für RechtsreferendarInnen trifft derzeit keine Regelungen in dem Sinne, dass Viktimologie in den Arbeitsgemeinschaften thematisiert wird. Dieser Verwaltungsvorschrift sollten dieselben Vorschriften hinzugefügt werden, wie bereits unter Forderung V. Diese sollten in der Strafstation Pflichtstoff werden und Gegenstand einer mindestens dreistündigen Veranstaltung sein.
 
[[Kategorie:Landesparteitag 2020]]
== Beschluss ==
[[Kategorie:2020]]
Annahme.
[[Kategorie:Innen und Recht]]
[[Kategorie:Kreisverband Tübingen]]

Aktuelle Version vom 15. Februar 2022, 12:04 Uhr

Gremium: Landesparteitag

Sitzung: Landesparteitag Freiburg 2020

Bezeichnung: IR 4

Antragsteller: KV Tübingen

Empfehlung: Annahme

Beschluss: Annahme

Text

Forderungen:

1. Ziel muss es sein, dass für diese Fälle sensibilisiertes polizeiliches und juristisches Personal kein Glücksfall für die jeweils Betroffenen ist, sondern zum allgemeinen Standard wird. Deshalb fordern wir:

2. Verpflichtende Schulungen für RichterInnen, SchöffInnen, GerichtshelferInnen und PolizeibeamtInnen, die über die Charakteristika von Traumata und ihre Folgen aufklären und das Personal so für den Umgang mit traumatisierten Personen sensibilisieren.

3. Die Schulungen sollen von Fachpersonal im Bereich Trauma und Dissoziation durchgeführt werden. Dies können beispielsweise MitarbeiterInnen von Fachberatungsstellen im Bereich sexualisierte und häusliche Gewalt oder Trauma sein.

4. Nach § 3 Abs. 5 JaPrO BW bieten die Universitäten Lehrveranstaltungen „zur exemplarischen Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen, sowie Grundkenntnisse in Nachbardisziplinen an. Diesem Bereich sollten „Viktimologie unter besonderer Berücksichtigung der Situation von Opfern von Sexualstraftaten“ und „Viktimologie unter Berücksichtigung der Situation traumatisierter Personen“ hinzugefügt werden.

5. Universitäten sollten verpflichtet werden, Seminare zur Viktimologie anzubieten, wie dies bereits an der Universität Heidelberg oder der FU Berlin der Fall ist. Inhalt dieser Seminare sollte beispielsweise Opferhilfe, Gesprächsführung mit Opfern, Opferbelastung- und -bedürfnisse und sexueller Missbrauch in verschiedenen Kontexten sein.

6. Auch im juristischen Vorbereitungsdienst ist der Opferschutz bislang nicht gesetzlich verankert. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Stoffpläne für die Lehrveranstaltungen in den Arbeitsgemeinschaften des juristischen Vorbereitungsdienstes für RechtsreferendarInnen trifft derzeit keine Regelungen in dem Sinne, dass Viktimologie in den Arbeitsgemeinschaften thematisiert wird. Dieser Verwaltungsvorschrift sollten dieselben Vorschriften hinzugefügt werden, wie bereits unter Forderung V. Diese sollten in der Strafstation Pflichtstoff werden und Gegenstand einer mindestens dreistündigen Veranstaltung sein.