UV 07 Vollständige Barrierefreiheit in öffentlichen Verkehrsmitteln: Unterschied zwischen den Versionen

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Stephan (Diskussion | Beiträge)
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Antrag UV 07: Vollständige Barrierefreiheit in öffentlichen Verkehrsmitteln Antragsteller*in: Selbst Aktiv Baden-Württemberg Status: angenommen in geänderter Fassung Empfehlung der Antragskommission: Annahme in der Fassung der Antragskommission (Z. 18-26: Annahme, Rest: Begründung) Sachgebiet: UV - Umwelt und Verkehr 1 Vollständige Barrierefreiheit in öffentlichen Verkehrsmitteln 2 Unter dem Titel „Teilhabe und Inklusion“ schreibt das Bundesministerium für Arbeit 3 und Soziales (BMAS): „Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf umfassende 4 Teilhabe. Das bedeutet Barrierefreiheit auf allen Gebieten des Lebens.“ 5 Eigentlich sollte der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) bis Anfang 2022 gemäß § 8 6 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vollständig barrierefrei sein. Tatsächlich 7 ist Deutschland insbesondere im ÖPNV von Barrierefreiheit weit entfernt. 8 Aufzüge existieren längst nicht an allen Bahnhöfen, oder wenn es sie gibt, fallen sie 9 immer wieder aus – meist nicht nur kurzzeitig. Unterschiedliche Bahnsteighöhen und 10 verschiedene Zugtypen erschweren nicht nur Menschen im Rollstuhl oder mit Rollatoren 11 den Ein- und Ausstieg. Kurzfristige Gleisänderungen lassen viele ihre Züge verpassen 12 – z.B. Menschen mit vermindertem Hör- oder Sehvermögen bekommen solche Änderungen 13 oftmals gar nicht mit, weil Durchsagen nicht oder unverständlich erfolgen oder 14 visuelle Anzeigen fehlen oder schlecht zu lesen sind. 15 Man könnte diese Liste noch erheblich erweitern. Fakt ist, dass Menschen mit 16 Behinderung die Nutzung des ÖPNV so unnötig erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht 17 wird. 18 Laut der Behindertenrechtskonvention der UN hat sich nicht der Mensch mit Behinderung 19 zur Wahrung seiner Rechte anzupassen, sondern das gesellschaftliche Leben Aller muss 20 von vornherein für alle Menschen (inklusive der Menschen mit Behinderungen) 21 ermöglicht werden. 22 Daher muss die fächendeckende Barrierefreiheit – auch und insbesondere im ÖPNV – 23 ganz oben auf der Agenda stehen und kurzfristig hergestellt und garantiert werden. 24 Dazu muss u.a. sichergestellt werden, dass Aufzüge kurzfristig repariert werden. Die 25 für die Unterhaltung solcher Anlagen Verantwortlichen müssen ggf. sanktioniert 26 werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht erfüllen (bisher nicht vorgesehen)
Antrag UV 07: Vollständige Barrierefreiheit in öffentlichen Verkehrsmitteln
 
''Antragsteller*in: Selbst Aktiv Baden-Württemberg''
 
''Status: angenommen in geänderter Fassung''
 
''Empfehlung der Antragskommission: Annahme in der Fassung der Antragskommission (Z. 18-26: Annahme, Rest: Begründung)''
 
''Sachgebiet: UV - Umwelt und Verkehr''
 
Unter dem Titel „Teilhabe und Inklusion“ schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): „Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf umfassende Teilhabe. Das bedeutet Barrierefreiheit auf allen Gebieten des Lebens.“ Eigentlich sollte der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) bis Anfang 2022 gemäß § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vollständig barrierefrei sein. Tatsächlich ist Deutschland insbesondere im ÖPNV von Barrierefreiheit weit entfernt. Aufzüge existieren längst nicht an allen Bahnhöfen, oder wenn es sie gibt, fallen sie immer wieder aus – meist nicht nur kurzzeitig. Unterschiedliche Bahnsteighöhen und verschiedene Zugtypen erschweren nicht nur Menschen im Rollstuhl oder mit Rollatoren den Ein- und Ausstieg. Kurzfristige Gleisänderungen lassen viele ihre Züge verpassen – z.B. Menschen mit vermindertem Hör- oder Sehvermögen bekommen solche Änderungen oftmals gar nicht mit, weil Durchsagen nicht oder unverständlich erfolgen oder visuelle Anzeigen fehlen oder schlecht zu lesen sind. Man könnte diese Liste noch erheblich erweitern. Fakt ist, dass Menschen mit Behinderung die Nutzung des ÖPNV so unnötig erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht wird. Laut der Behindertenrechtskonvention der UN hat sich nicht der Mensch mit Behinderung zur Wahrung seiner Rechte anzupassen, sondern das gesellschaftliche Leben Aller muss von vornherein für alle Menschen (inklusive der Menschen mit Behinderungen) ermöglicht werden. Daher muss die flächendeckende Barrierefreiheit – auch und insbesondere im ÖPNV – ganz oben auf der Agenda stehen und kurzfristig hergestellt und garantiert werden. Dazu muss u.a. sichergestellt werden, dass Aufzüge kurzfristig repariert werden. Die für die Unterhaltung solcher Anlagen Verantwortlichen müssen ggf. sanktioniert werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht erfüllen (bisher nicht vorgesehen).

Aktuelle Version vom 27. Oktober 2023, 14:04 Uhr

Antrag UV 07: Vollständige Barrierefreiheit in öffentlichen Verkehrsmitteln

Antragsteller*in: Selbst Aktiv Baden-Württemberg

Status: angenommen in geänderter Fassung

Empfehlung der Antragskommission: Annahme in der Fassung der Antragskommission (Z. 18-26: Annahme, Rest: Begründung)

Sachgebiet: UV - Umwelt und Verkehr

Unter dem Titel „Teilhabe und Inklusion“ schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): „Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf umfassende Teilhabe. Das bedeutet Barrierefreiheit auf allen Gebieten des Lebens.“ Eigentlich sollte der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) bis Anfang 2022 gemäß § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vollständig barrierefrei sein. Tatsächlich ist Deutschland insbesondere im ÖPNV von Barrierefreiheit weit entfernt. Aufzüge existieren längst nicht an allen Bahnhöfen, oder wenn es sie gibt, fallen sie immer wieder aus – meist nicht nur kurzzeitig. Unterschiedliche Bahnsteighöhen und verschiedene Zugtypen erschweren nicht nur Menschen im Rollstuhl oder mit Rollatoren den Ein- und Ausstieg. Kurzfristige Gleisänderungen lassen viele ihre Züge verpassen – z.B. Menschen mit vermindertem Hör- oder Sehvermögen bekommen solche Änderungen oftmals gar nicht mit, weil Durchsagen nicht oder unverständlich erfolgen oder visuelle Anzeigen fehlen oder schlecht zu lesen sind. Man könnte diese Liste noch erheblich erweitern. Fakt ist, dass Menschen mit Behinderung die Nutzung des ÖPNV so unnötig erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht wird. Laut der Behindertenrechtskonvention der UN hat sich nicht der Mensch mit Behinderung zur Wahrung seiner Rechte anzupassen, sondern das gesellschaftliche Leben Aller muss von vornherein für alle Menschen (inklusive der Menschen mit Behinderungen) ermöglicht werden. Daher muss die flächendeckende Barrierefreiheit – auch und insbesondere im ÖPNV – ganz oben auf der Agenda stehen und kurzfristig hergestellt und garantiert werden. Dazu muss u.a. sichergestellt werden, dass Aufzüge kurzfristig repariert werden. Die für die Unterhaltung solcher Anlagen Verantwortlichen müssen ggf. sanktioniert werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht erfüllen (bisher nicht vorgesehen).