Streichung von Neuerungen im Bundesteilhabegesetz

Aus RotesNetz Baden-Württemberg
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Streichung folgender Neuerung im Bundesteilhabegesetz (§ 116 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 4 SGB IX): Das Bundesteilhabegesetz schafft ab 2020 erstmals die rechtlichen Voraussetzungen zur gemeinschaftlichen Erbringung von Assistenzleistungen gegen den erklärten Willen des Menschen mit Behinderung (sog. Zwangspoolen). Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass diese gemeinsame Leistungserbringung nur mit Zustimmung der betroffenen Menschen mit Behinderung erfolgen kann.