Die Parteiorganisation weiterentwickeln und flexiblere Zuständigkeiten ermöglichen
Antragsteller*in: SPD KV Bodenseekreis
Sachgebiet: PO - Partei und Organisation
Der Bundesparteitag möge beschließen:
§ 8 des Organisationsstatuts vom 18. Dezember 1971 in seiner zuletzt geänderten Fassung werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
„(8) Ortsvereine können in ihrer Satzung mit Zustimmung des Unterbezirksvorstands die Wahrnehmung ihrer originärer Rechte und Pflichte im Einzelnen oder in vollem Umfang auf den Unterbezirk übertragen.
(9) Sofern in einem Unterbezirk keine handlungsfähigen Ortsvereine bestehen und auch durch Neuabgrenzung nicht gebildet werden können, nimmt der Unterbezirk die statutengemäße Rechte und Pflichten der Ortsvereine wahr. Die Feststellung trifft der Unterbezirksvorstand nach Anhörung des Bezirksvorstands und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung des Unterbezirks.