Nutzung von Behindertenparkplätzen bereits mit dem orangenen Parkausweis
Antragsteller*in: AG SPD Selbst Aktiv Baden-Württemberg
Sachgebiet: G - Gesundheit und Pfege
In Deutschland gehört der blaue Parkausweis für Schwerbehinderte zu den wichtigsten Dokumenten, um deutliche Erleichterungen beim Parken zu erhalten. Seit einigen Jahren gibt es allerdings noch einen weiteren Ausweis, der ebenfalls einige Sonderrechte beim Parken mit sich bringt: die orange Parkerleichterung für Behinderte, im Amtsdeutsch “Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung)” genannt.
Anforderungen um die orange Parkerleichterung zu beantragen
Die Anforderungen, um die orange Parkerleichterung zu beantragen, sind recht hoch:
- Merkzeichen „G“ und „B“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Merkzeichen „G“ und „B“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 wegen dieser Erkrankung
- doppeltes Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit
Mit dem orangen Ausweis verbunden sind einige Erleichterungen – aber eben nicht die Erlaubnis, auf Behindertenparkplätzen zu parken. Und der orange Parkausweis erfüllt auch nicht die Kriterien, um einen reservierten Parkplatz am Wohnort oder der Arbeitsstelle zu beantragen. Und das, obwohl die Inhaber dieses Ausweises oft erst recht auf kurze Wege angewiesen sind, da sie eben (noch) nicht im Rollstuhl sitzen und daher alles zu Fuß erledigen müssen.
Die Nutzung von ausgewiesenen Schwerbehinderten-Parkplätzen (Rollstuhl-Symbol)kann aber nach Landesrecht genehmigt werden. In Berlin und Brandenburg dürfen Inhaber einer orangen Parkerleichterung diese Parkplätze ebenfalls nutzen.
Selbst Aktiv fordert daher, dass auch in Baden-Württemberg bereits die orange Parkerleichterung zur Nutzung von Schwerbehinderten-Parkplätzen berechtigt. Ebenso sollte sie ausreichen, um einen reservierten Parkplatz am Wohnort oder der Arbeitsstelle zu beantragen.