Anspruch auf bezahlte Menstruationsfreistellung
Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Freiburg 2021
Bezeichnung: AS 2
Antragsteller: KV Heidelberg
Empfehlung: Annahme in Fassung der Antragskommission
Beschluss: Annahme in geänderter Fassung
Text
Wir fordern die Bundesregierung auf, sich für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 1-3 Tage pro Monat bei Menstruationsbeschwerden menstruierender Arbeitnehmer*innen auszusprechen. Damit leisten wir wir einen Beitrag zur Enttabuisierung und Entstigmatisierung der Menstruation.
Voraussetzung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Menstruationsbeschwerden ist ein jährlich ausgestelltes ärztliches Attest, das eine Menstruation der Beschäftigten und Beschwerden im Zusammenhang mit der Menstruation attestiert. Darunter sind alle körperlichen und psychischen Belastungen zu verstehen, unter denen menstruierende Personen aufgrund ihrer Menstruationszyklen leiden können. Diese Belastungen können unter anderem umfassen: Bauchkrämpfe, Gelenkschmerzen, insbesondere eine Ausstrahlung der Schmerzen in Beine und Rücken, Verdauungsbeschwerden, Übelkeit, Schwindel, Kreislaufprobleme, Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit, depressive Verstimmungen, Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit und Müdigkeit.
Da Menstruationsbeschwerden sehr individuell sind, stellen wir nicht auf eine einheitliche Lösung ab und fordern keine automatische Verpflichtung der Inanspruchnahme der Menstruationsfreistellung durch menstruierende Beschäftigte. Vielmehr soll der Anspruch für 1-3 Tage pro Monat durch die Betroffenen freiwillig durch Mitteilung gegenüber ihren Arbeitgeber*innen geltend gemacht werden können. Eine menstruierende Person, die ihr zustehende Tage nicht in Anspruch nimmt, soll keine Ausgleichszahlung beanspruchen können, da durch diese ein falscher finanzieller Anreiz auf Nichtinanspruchnahme der freien Tage gesetzt würde. Auch nicht- menstruierende Personen können keine Ausgleichszahlungen verlangen, da es sich bei der Menstruationsfreistellung nicht um eine Bevorteilung menstruierender Arbeitnehmer*innen handelt.
Der Menstruationsfreistellungsanspruch steht als weiterer Anspruch neben der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Er gibt damit Betroffenen ein Wahlrecht, ob sie die Menstruationsfreistellung wählen und sich ein jährliches Attest ausstellen lassen oder in jedem einzelnen Fall von einer Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angabe eines Grundes Gebrauch machen.
Wir positionieren uns weiterhin dahingehend, dass wir die Frage nach einer möglichen oder geplanten Inanspruchnahme der Menstruationsfreistellung als eine im Bewerbungsgespräch unzulässige Frage ansehen, die im Bwerbungsprozess ein Recht zur Lüge gibt.