Statutenänderung: Unterschied zwischen den Versionen
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Landesdelegiertenkonferenz (kleiner Landesparteitag) § 16 (neu) | Landesdelegiertenkonferenz (kleiner Landesparteitag) § 16 (neu) | ||
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz setzt sich aus 180 von den Kreiskonferenzen gewählten Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in den voraus gegangenen vier Quartalen Pflichtbeiträge abgerechnet worden sind. Jeder Kreisverband erhält ein Grundmandat. | (1) Die Landesdelegiertenkonferenz setzt sich aus 180 von den Kreiskonferenzen gewählten Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in den voraus gegangenen vier Quartalen Pflichtbeiträge abgerechnet worden sind. Jeder Kreisverband erhält ein Grundmandat. | ||
(2) Mit beratender Stimme nehmen teil: | (2) Mit beratender Stimme nehmen teil: | ||
1. die Mitglieder des Landesvorstandes; 2. die Revisoren und Revisorinnen; 3. die vom Landesvorstand bestellten Konferenzreferenten und - | |||
1. die Mitglieder des Landesvorstandes; | |||
2. die Revisoren und Revisorinnen; | |||
3. die vom Landesvorstand bestellten Konferenzreferenten und -referen:tinnen; | |||
4. die Mitglieder der Landtagsfraktion und die im Bereich des Landesverbandes gewählten Mitglieder der Bundestagsfraktion und der Fraktion im Europäischen Parlament; | |||
5. die im Bereich des Landesverbandes tätigen Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen; | |||
6. die Mitglieder der Antragskommission; | |||
7. die Vorsitzenden der Landesarbeitsgemeinschaften | |||
8. und ein Sprecher oder eine Sprecherin der Juso-Hochschulgruppen. | |||
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz prüft die Legitimation der Teilnehmer, wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. | (3) Die Landesdelegiertenkonferenz prüft die Legitimation der Teilnehmer, wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. | ||
(4) Über die Verhandlung der Landesdelegiertenkonferenz wird ein Beschlussprotokoll angefertigt. Das Beschlussprotokoll ist allen Delegierten und den Organisationsgliederungen zuzusenden. | (4) Über die Verhandlung der Landesdelegiertenkonferenz wird ein Beschlussprotokoll angefertigt. Das Beschlussprotokoll ist allen Delegierten und den Organisationsgliederungen zuzusenden. | ||
(5) Die Einberufung der Landesdelegiertenkonferenz erfolgt durch den Landesvorstand. Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung hat mindestens einen Monate vor dem Termin zu erfolgen. Eine Vorankündigung der Landesdelegiertenkonferenz gegebenenfalls mit Nennung des Themenschwerpunkts soll mindestens 6 Wochen vor dem Termin ergehen. | (5) Die Einberufung der Landesdelegiertenkonferenz erfolgt durch den Landesvorstand. Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung hat mindestens einen Monate vor dem Termin zu erfolgen. Eine Vorankündigung der Landesdelegiertenkonferenz gegebenenfalls mit Nennung des Themenschwerpunkts soll mindestens 6 Wochen vor dem Termin ergehen. | ||
(6) Auf Antrag von zwei Fünftel der Kreisverbände hat der Landesvorstand eine Landesdelegiertenkonferenz einzuberufen. | (6) Auf Antrag von zwei Fünftel der Kreisverbände hat der Landesvorstand eine Landesdelegiertenkonferenz einzuberufen. | ||
(7) Anträge zur Landesdelegiertenkonferenz müssen mindestens vier Wochen vor Tagungsbeginn beim Landesverband eingegangen sein. Anträge müssen Angaben über die | |||
(7) Anträge zur Landesdelegiertenkonferenz müssen mindestens vier Wochen vor Tagungsbeginn beim Landesverband eingegangen sein. Anträge müssen Angaben über die antragsberechtigte Organisationsgliederung, Ort und Datum des Beschlusses enthalten. | |||
(8) Die Anträge sind den Delegierten und den Organisationsgliederungen mit einer Stellungnahme der Antragskommission eine Woche vor der Landesdelegiertenkonferenz zuzustellen. | (8) Die Anträge sind den Delegierten und den Organisationsgliederungen mit einer Stellungnahme der Antragskommission eine Woche vor der Landesdelegiertenkonferenz zuzustellen. | ||
(9) Zur Landesdelegiertenkonferenz gelten die Antragsberechtigungen zum Landesparteitag entsprechend. | (9) Zur Landesdelegiertenkonferenz gelten die Antragsberechtigungen zum Landesparteitag entsprechend. | ||
Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz (neu) § 17 (neu) | Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz (neu) § 17 (neu) | ||
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen und fasst Beschlüsse soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind. | (1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen und fasst Beschlüsse soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind. | ||
(2) Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt über die vom Landesparteitag überwiesenen Anträge. | (2) Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt über die vom Landesparteitag überwiesenen Anträge. | ||
Kreisvorsitzendenkonferenz § 18 | Kreisvorsitzendenkonferenz § 18 | ||
Aktuelle Version vom 2. November 2023, 11:32 Uhr
Antragsbereich Statut / Antrag 1:
Landesdelegiertenkonferenz (kleiner Landesparteitag) § 16 (neu)
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz setzt sich aus 180 von den Kreiskonferenzen gewählten Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in den voraus gegangenen vier Quartalen Pflichtbeiträge abgerechnet worden sind. Jeder Kreisverband erhält ein Grundmandat.
(2) Mit beratender Stimme nehmen teil:
1. die Mitglieder des Landesvorstandes;
2. die Revisoren und Revisorinnen;
3. die vom Landesvorstand bestellten Konferenzreferenten und -referen:tinnen;
4. die Mitglieder der Landtagsfraktion und die im Bereich des Landesverbandes gewählten Mitglieder der Bundestagsfraktion und der Fraktion im Europäischen Parlament;
5. die im Bereich des Landesverbandes tätigen Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen;
6. die Mitglieder der Antragskommission;
7. die Vorsitzenden der Landesarbeitsgemeinschaften
8. und ein Sprecher oder eine Sprecherin der Juso-Hochschulgruppen.
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz prüft die Legitimation der Teilnehmer, wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
(4) Über die Verhandlung der Landesdelegiertenkonferenz wird ein Beschlussprotokoll angefertigt. Das Beschlussprotokoll ist allen Delegierten und den Organisationsgliederungen zuzusenden.
(5) Die Einberufung der Landesdelegiertenkonferenz erfolgt durch den Landesvorstand. Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung hat mindestens einen Monate vor dem Termin zu erfolgen. Eine Vorankündigung der Landesdelegiertenkonferenz gegebenenfalls mit Nennung des Themenschwerpunkts soll mindestens 6 Wochen vor dem Termin ergehen.
(6) Auf Antrag von zwei Fünftel der Kreisverbände hat der Landesvorstand eine Landesdelegiertenkonferenz einzuberufen.
(7) Anträge zur Landesdelegiertenkonferenz müssen mindestens vier Wochen vor Tagungsbeginn beim Landesverband eingegangen sein. Anträge müssen Angaben über die antragsberechtigte Organisationsgliederung, Ort und Datum des Beschlusses enthalten.
(8) Die Anträge sind den Delegierten und den Organisationsgliederungen mit einer Stellungnahme der Antragskommission eine Woche vor der Landesdelegiertenkonferenz zuzustellen.
(9) Zur Landesdelegiertenkonferenz gelten die Antragsberechtigungen zum Landesparteitag entsprechend.
Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz (neu) § 17 (neu)
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen und fasst Beschlüsse soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind.
(2) Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt über die vom Landesparteitag überwiesenen Anträge.
Kreisvorsitzendenkonferenz § 18