Änderung des Aufenthaltsgesetzes

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Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Beschlossen auf dem Landesparteitag der SPD Baden-Württemberg in Reutlingen am 18./19. Oktober 2013.

Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetzes soll wie folgt geändert werden:

§ 95 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes wird wie folgt geändert:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, soweit er nicht über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt,“

§ 98 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz wird wie folgt ergänzt:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

8. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt.“