Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Beschlossen auf dem Landesparteitag der SPD Baden-Württemberg in Reutlingen am 18./19. Oktober 2013.
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetzes soll wie folgt geändert werden:
§ 95 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes wird wie folgt geändert:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, soweit er nicht über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt,“
§ 98 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz wird wie folgt ergänzt:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt.“