AS 05 Schwerbehindertenausweis umbenennen
Antrag AS 05: Schwerbehindertenausweis umbenennen
Antragsteller*in: KV Ulm
Status: angenommen
Empfehlung der Antragskommission: Annahme
Sachgebiet: AS - Arbeit und Soziales
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf Teilhabe und sie haben das Recht, Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Dafür wird der Grad der Einschränkung festgestellt und in einem Ausweis bescheinigt, der derzeit als Schwerbehindertenausweis bezeichnet wird. Diese Bezeichnung steht jedoch bereits seit längerer Zeit in der Kritik. Für Betroffene und insbesondere für jüngere Besitzer ist der Ausweis dadurch eben gerade kein Teilhabeinstrument. Sie sehen in diesem Begriff eine Fokussierung auf ihre Behinderung und fühlen sich vielfach stigmatisiert. Aus Scham werden teilweise Erleichterungen im Alltag nicht angenommen, weil sich die Betroffenen durch die Bezeichnung auf ihre Schwächen reduziert sehen. Eine Umbenennung des Schwerbehindertenausweises sollte deshalb vorgenommen werden. Diese Umbenennung sollte in Abstimmung mit den Betroffenen erfolgen und ihren Wünschen und Forderungen Rechnung tragen. In Niedersachsen können Menschen mit Beeinträchtigung beispielsweise zur Verdeckung des Schwerbehindertenausweises eine Ausweishülle einfordern und zwischen den Aufdrucken: „Schwer-in-Ordnung-Ausweis“ und „Teilhabeausweis“ wählen. Dies sollte in Baden-Württemberg ebenfalls ermöglicht werden. Die tatsächliche Umbenennung beispielsweise in „Teilhabeausweis“ würde jedoch deutlicher ausdrücken, was er tatsächlich auch bewirken soll: Menschen mit Beeinträchtigungen sollen die Möglichkeit erhalten, in jeglicher Hinsicht am Leben teilzuhaben. Die Möglichkeit eine Ausweishülle anzubieten, wäre ein wichtiger erster Schritt weg von Stigmatisierungen, beleidigender Sprache und hin zu einer sensibleren und würdigeren Auseinandersetzung. Die Umbenennung beispielsweise in „Teilhabeausweis“ sollte jedoch das Ziel sein und die Bereitstellung einer Ausweishülle nur als vorübergehender Schritt verstanden werden. Die Begriffichkeiten des Schwerbehindertenrechts sollten zudem im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention modernisiert und, soweit möglich, deutlich teilhabeorientierter ausgerichtet werden.