Für eine gesunde
Zur Weiterleitung an: Juso-Bundeskongress, Landesparteitag der SPD Baden-Württemberg, SPD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg, SPD-Bundesparteitag, SPD-Bundestagsfraktion Wir glauben fest an den Grundsatz, dass Polizist*innen wichtiger Teil unserer Sozialdemokratie sind und unsere Unterstützung und Respekt verdient haben. Als wichtiger Teil der Exekutive des Rechtsstaats sind sie vielen Belastungen und Gefahren ausgesetzt und werden dabei oft unzureichend betreut und geschützt. Jedoch tragen sie auch durch das von ihnen ausgeführte Gewaltmonopol große Verantwortung, welcher sie leider nicht immer gerecht werden. Die Polizei hat strukturelle Probleme welche systematisch angegangen werden müssen – zum Schutz unserer Polizist*innen und aller Bürger*innen. Um dies zu erreichen, fordern wir:
1. Arbeitsbedingungen und Wohlbefinden
1.1 Bund und Länder müssen die Personalaufstellung in den Bereitschaftspolizeien verbessern. Jede*r Polizeibeamte soll mindestens zwei freie Wochenenden innerhalb von fünf Wochen haben, wie auch von der GDP gefordert.
1.2 Die aktive Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen muss gestärkt und gefördert werden. Es ist wichtig, dass Polizeibeamt*innen während ihrer Arbeitszeit Zugang zu solchen Angeboten haben, die flächendeckend bereitgestellt werden müssen.
1.3 Polizist*innen müssen Zugang zu professionellen, kostenlosen, anonymen und leicht zugänglichen psychologischen Betreuungsangeboten haben. Die Inanspruchnahme solcher Dienste muss als Arbeitszeit betrachtet werden. Diese Angebote sollten für alle, unabhängig von Einsatz und Standort, verfügbar sein.
1.4 Eine moderne Schichtplanung nach arbeitsmedizinischen Leitlinien, um die physische und psychische Gesundheit der Beamt*innen zu gewährleisten.
1.5 In allen Dienstbereichen, in denen dies sachlich möglich ist, müssen mobile Arbeitsmöglichkeiten und Homeoffice nicht nur angeboten, sondern auch rechtlich abgesichert werden.
1.6 Die Polizei muss, als Trägerin des Gewaltmonopols, Prävention als eine ihrer Hauptaufgaben ansehen. Dies muss durch ausreichend Personal sichergestellt werden.
1.7 Die oben genannten Punkte sollen ebenfalls für Polizist*innen in Ausbildung gelten.
1.8 Wir fordern die kontinuierliche Verringerung der Ausbildungsplätze im mittleren Dienst und eine Öffnung und Ausweitung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Personen mit mittlerer Reife. Maßgeblich für die Einstellung im Polizeivollzugsdienst soll das Personalauswahlverfahren sein. Zudem soll der interne Aufstieg für Beamt*innen des mittleren Dienst erleichtert werden. Dies soll die Ausbildungsqualität der Beamt*innen erhöhen und gleichen Lohn für gleiche Arbeit auch in der Polizei gewährleisten, gelten.
1.9 Wir fordern die Ausweitung von Aus- und Fortbildung im Bereich polizeiliches Fehlverhalten. Dies umfasst Lehreinheiten bezüglich Prävention, Deeskalation, interner Fehlerkultur und insbesondere schädlichem Korpsgeist. Für Beamt*innen mit Führungspositionen sollen jährlich verpflichtende, für andere Beamt*innen freiwillige Schulungen bezüglich Personalführung und Polizeigewalt mit einem Umfang von mindestens 3 Tagen abgehalten werden.
2. Kennzeichnungspflicht und Bodycams:
2.1 Die aktuellen Pflicht zur Kennzeichnung durch eine individuelle fünfstellige Nummer soll auf alle Polizeikräfte, unabhängig von Einsatzsituation ausgeweitet werden. Zivile Polizeibeamt*innen müssen sich auf Nachfrage bei der Ausführung ihrer Amtshandlungen gegenüber der betroffenen Person und Dritten, die etwa das Geschehen beobachten, ausweisen.
2.2 Um die Dokumentation des Einsatzes von unmittelbarem Zwang zu gewährleisten sollen flächendeckend Bodycams mit Memory-Funktion eingeführt werden. Diese sollen dauerhaft aufzeichnen, die Aufnahmen der vergangenen 30 Minuten jedoch erst auf Knopfdruck speichern. Die Beamt*innen sind verpflichtet die Speicherung vorzunehmen, wenn es bei einem Einsatz zum Einsatz von unmittelbarem Zwang kam. Die Aufnahmen sollen sollen nur auf richterlichen Beschluss hin als Beweismittel gesichtet werden
können. Zudem fordern wir, dass die stetige Funktionsfähigkeit der Kameras durch ausreichende Akkus und notwendige Accessoires gewährleistet ist. Um den erfolgreichen Einsatz der Bodycams zu gewährleisten fordern wir umfangreiche und fortwährende Schulung. Zudem fordern wir, dass die stetige Funktionsfähigkeit der Kameras durch ausreichende Akkus und notwendige Accessoires gewährleistet ist. Außerdem sollen alle Dienstwägen mit Dashcams ausgestattet werden.
3. Unabhängige Ermittlungsbehörde
3.1 Unabhängige Ermittlungsbehörden in Form von Landes- bzw. Bundesoberbehörden zur Aufklärung von polizeilichem Fehlverhalten müssen eingerichtet werden. Dies soll nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
- (Interne) Ermittlungen zu durch Polizist*innen im Dienst begangenen Delikten werden aus den Polizeibehörden ausgegliedert und durch eigenständige, unabhängige Ermittlungsbehörden durchgeführt.
- Diese Behörden erhalten dieselben Ermittlungsbefugnisse, wie die regulären Ermittlungsbehörden Staatsanwaltschaft und Polizei.
- Zwischen den eigenständigen Behörden und den regulären Ermittlungsbehörden dürfen keinerlei institutionelle oder hierarchische Verbindungen bestehen, insbesondere müssen sie frei von exekutiven Weisungen und politischen Opportunitäten agieren können und die Hoheit über ihr Personal haben.
- Die unabhängigen Behörden müssen über angemessene personelle und materielle Ressourcen verfügen und von anerkannten Fachkräften mit der notwendigen Unparteilichkeit, Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Integrität geleitet werden Dabei soll in Betracht gezogen werden, wie Personen ohne (kriminal-) polizeiliche Vorbildung in strafprozessuale Ermittlungen einbezogen werden können, damit eine Vielfalt der Ermittlungsperspektiven gewährleistet ist. Zudem müssen sie auch baulich-räumlich von regulären Ermittlungsbehörden getrennt sein.
- Insbesondere soll es auch die Aufgabe der eigenständigen Behörden sein Filmaufnahmen von Großlagen aus einer dritten unabhängigen Perspektive anzufertigen. Diese sollen in Gerichtsverfahren eine unabhängige Aufklärung möglicher Verfahren ermöglichen. Die Ausbildung entsprechender Medienteams ist Aufgabe des Kontrollorgans.
- Sie soll versehen mit Ermittlungsbefugnis von Amtswegen oder im Falle einer Strafanzeige oder eines Strafantrags in Fällen von polizeilichem Fehlverhalten und mutmaßlicher Polizeigewalt ermitteln. Dies gilt im Falle einer erweitertenAntragstellung auch, soweit durch den Geschädigten vorläufig keine Strafanzeige oder Strafantrag gestellt wurde. Die Behörde soll bei ausreichendem Tatverdacht zudem in die Arbeit der Staatsanwaltschaft involviert werden. Bei nicht ausreichendem Tatverdacht hat sie dem Antragssteller eine begründete abweisende Entscheidung zukommen zu lassen. Das eingesetzte Personal ist fest im Wege einer Versetzung in die Behörde zu holen.
3.2 Die bestehenden Beschwerde- und Ombudsstellen (in Baden-Württemberg:
Bürgerbeauftragte) müssen nach den folgenden Grundsätzen aufrechterhalten und weiterentwickelt werden:
- Der Fokus ihrer Arbeit soll insbesondere auf systemischen und institutionellen Verbesserungen liegen.
- Hierzu sollen sie Hinweise und Beschwerden bezüglich polizeilichen Fehlverhaltens und mutmaßlicher Rechtsverletzungen durch Polizeiangehörigen prüfen, festgestellte Missstände beanstanden sowie Empfehlungen zu ihrer Abhilfe an Polizeidienststellen und politisch Verantwortliche adressieren.
- Sie sollen zudem strafrechtlich relevante Erkenntnisse mit Einverständnis der Betroffenen an die zuständigen unabhängigen neu zu schaffenden Ermittlungseinheiten weiterleiten
- Dabei sollen sie angemessen mit Personal und Sachmitteln sowie mit Akteneinsichts-, Befragungs- und Inspektionsrechten und dem Recht, Amtshilfe anzufordern ausgestattet sein. Zudem müssen sie auch baulich-räumlich von regulären Ermittlungsbehörden getrennt sein.
- Über ihre Tätigkeit sollen sie regelmäßig öffentlich Bericht erstatten. Betroffenen soll durch die üblichen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten Schutz gewährt werden.
3.3 Die neu einzurichtenden unabhängigen Ermittlungsbehörden und die unabhängigen
Beschwerde- und Ombudsstellen müssen kontinuierlich nach folgenden Grundsätzen extern evaluiert werden:
- Die Evaluation muss sicherstellen diese Einheiten und Stellen denselben Standards von öffentlicher Kontrolle, Unabhängigkeit, Effektivität und Unverzüglichkeit gerecht werden.
- Im Falle von Fehlverhalten innerhalb dieser Strukturen sollen Betroffene in der Lage sein, dieselben Ansprüche geltend zu machen, wie es auch bei Verfehlungen seitens der Polizei der Fall ist. Es ist von zentraler Bedeutung, dass diese Kontrollmechanismen die Integrität und Transparenz der Arbeit der Polizei und ihrer Überwachungsstellen stärken.
3.4 Die polizeilichen Arbeitsweisen, Handlungskonzeptionen und ihre Wirksamkeit sollen regelmäßig nach den folgenden Grundsätzen wissenschaftlich untersucht und begleitet werden:
- Der Zugang zu polizeilichen Daten unter Berücksichtigung der Belange des Datenschutzes muss in diesem Zusammenhang gewährleistet werden.
- Die Untersuchungen sollen seitens der Hochschulen mit polizeifachlichen Studiengängen sowie von externen Wissenschaftler*innen vorangetrieben und ermöglicht werden.
- Insbesondere sollte das Auftreten systematisch diskriminierender Arbeitsweisen (z.B. Racial Profiling) untersucht werden.
- Gegenstand regelmäßiger Erhebungen sollten außerdem die Belastungen und die Motivation während der Arbeit im Polizeidienst sein. Die Ergebnisse sollen dazu dienen, Stressoren und besondere Belastungen der Polizeiarbeit zu erkennen und
- als Grundlage für Reformen sein.
3.5 Die Ergebnisse der Ermittlungen der unabhängigen Ermittlungsbehörde sollen in schnellen Verfahren zu empfindlichen Strafen führen. Insbesondere sogenannte Widerstandsbeamt*innen und Beamt*innen, welche als Amtsträger*innen darauf abzielen andere Beamt*innen zu diskriminieren, zu benachteiligen oder einzuschüchtern, die Fehlverhalten pflichtgemäß gemeldet haben, sollen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden. Dies gilt auch für Beamt*innen, die durch Gewalttaten und weitere, in besonderem Maße verächtliche, Straftaten begangen haben.
- als Grundlage für Reformen sein.
- Zudem sollen diese Studien unabhängig von der "MEGAVO"-Studie erfolgen
4. Racial Profiling
4.1 § 22 Abs. 1a BPolG wird um folgenden Passus ergänzt: "Die Bundespolizei ist dazu angehalten, diese Kontrollen, nicht ausschließlich aufgrund des äußerlichen Erscheinungsbildes einer Person, durchzuführen. Bei diesen Kontrollen sind die Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 1, 3 GG und der Grundgedanke des § 4 AGG in besonderem Maße zu berücksichtigen.".
4.2 Polizist*innen müssen verpflichtend zum Thema Rassismus, insbesondere Racial
Profiling, geschult werden. Bei rassistischen oder antisemitischen Vorkommnissen, die durch die unabhängige Behörde bestätigt wurden, ist eine solche Schulung zeitnah durchzuführen, um diesem Verhalten entschlossen entgegenzutreten. Die Schulung muss alle 2 Jahre neu absolviert werden, wie der Erste-Hilfe-Kurs. Folgende Inhalte sollten besonders im Vordergrund stehen:
- Menschenrechtliche Verantwortung der Polizei
- Ausprägungsformern von Rassismus
- Bedeutung von strukturellem Rassismus
- Reflexion des eigenen Verhaltens und Bekämpfung von rassistischen und antisemitischen Klischees
5. Bürgernähe Wir fordern den Aufbau von Strukturen und Stärkung von Kontaktbeamt*innen in sog.
belasteten Gebieten und Wiederbesetzung kleinerer Dienststellen in Stadtteilen und Gemeinden zur Stärkung der Bürgernähe. Diese sollen durch Kenntnisse der örtlichen Strukturen effektiv und auf Augenhöhe mit den Bürger*innen arbeiten und niedrigschwellige Kontaktangebote schaffen.