Friedenswahlen bei Sozialwahlen erhalten
Landesparteitag am 14. März 2015
Friedenswahlen bei Sozialwahlen erhalten
Die SPD steht zur Demokratie, die die BRD prägt und unsere Freiheitswerte ermöglicht. Sozialversicherungen sind ein Teil unseres Demokratieverständnisses, die für das Wohl der Bevölkerung in Deutschland einen wichtigen Beitrag leisten.
Alle 6 Jahre (§ 58 SGB IV) werden die Selbstverwaltungsorgane, die Versichertenältesten und Vertrauensmänner bei den Trägern der Sozialversicherungen gewählt.
Die Einzelheiten zur Wahldurchführung sind in §§ 43 ff. SGB IV sowie in der dazu ergangenen Wahlordnung für Sozialversicherungen (SVWO) vom 28.07.1997 (BGBL. L 1946) mit späterer Änderung geregelt.
In § 46 Abs. 3 SGB IV wird in Verbindung mit dem § 28 Abs. 3 SVWO Friedenswahlen zu. Die SPD Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Möglichkeit der Friedenswahl bei den Wahlen von Selbstverwaltungsorganen und der daraus resultierenden Wahlen zu den versichertenältesten und Vertrauensmänner in den Sozialversicherungen erhalten bleibt.