Statutenänderung zur Aufstellung der Kommunalwahllisten
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Statutenänderung zur Aufstellung der Kommunalwahllisten
Beschlossen auf dem Landesparteitag der SPD BW am 29. September 2012 in Wiesloch
Statutenänderung zur Aufstellung der Kommunalwahllisten
Neu einzufügen in § 5 Absatz 4 Landesstatut:
„Für die Aufstellung von Listen für die Wahlen zu kommunalen Vertretungskörperschaften im Gebiet des Landes Baden-Württemberg gilt § 4 Absatz 2 der Wahlordnung der SPD entsprechend. Die Aufstellung der Listen erfolgt alternierend; eine Frau, ein Mann, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin.“